Medizinischer Dienst obsiegt mit KUNZ auch letztinstanzlich im Abberufungsstreit mit ehemaligem Geschäftsführer

Der Medizinische Dienst Rheinland-Pfalz (früher MDK) hat auch letztinstanzlich im Streit mit seinem ehemaligen Geschäftsführer um dessen Abberufung obsiegt. Das Bundessozialgericht hat am 19.10.2023 (Az. B 1 KR 22/22 R) – 10 Jahre nach dem entsprechenden Beschluss – die Abberufung ebenso wie bereits die Vorinstanzen (Sozialgericht Mainz, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz) für formell und materiell wirksam erachtet. Der Geschäftsführer war im Oktober 2013 seines Amtes als Geschäftsführer enthoben und das Anstellungsverhältnis außerordentlich gekündigt worden. Ihm wurden grobe Amtspflichtverletzungen zur Last gelegt.

Das Bundessozialgericht hatte sich dabei nicht nur mit den Pflichtverletzungen und dem diesbezüglichen Verschuldensvorwurf auseinanderzusetzen. Beachtet war auch die Frage, ob die Abberufungsentscheidung durch den Verwaltungsrat in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und beschlossen werden durfte. Die Instanzrechtsprechung hatte dies nicht beanstandet, während die Mehrheit der Literaturstimmen im Anschluss an eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg wegen der Einstufung als „wesentlicher Organisationsakt“ eine Öffentlichkeit der Sitzung für zwingend hält. Das Bundessozialgericht hat sich den Vorinstanzen angeschlossen und erkennt in der Amtsenthebung eine personelle Angelegenheit.

Bereits im Juli 2021 hatte der Bundesgerichtshof den Instanzenzug in dem parallel geführten Rechtsstreit wegen der zivilrechtlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses beendet, in dem er die Nichtzulassungsbeschwerde des ehemaligen Geschäftsführers gegen das die außerordentliche Kündigung bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz zurückwies.

Berater auf Seiten KUNZ:

Marcus Menster Partner Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. jur. Ira Ditandy Partnerin Fachanwältin für Verwaltungsrecht Fachanwältin für Versicherungsrecht Mediatorin